Der private Autoverkauf ist in Deutschland sehr gefragt. Es werden weitaus mehr Gebrauchtwagen von privat an privat als an gewerbliche Händler verkauft. Hierzu tragen auch die Autobörsen im Internet bei, auf denen man seinen alten Pkw recht einfach und bequem einem großen Interessentenkreis anbieten kann.
Die große Beliebtheit des Privatverkaufs lässt sich vor allem damit erklären, dass sich hier in der Regel höhere Preise erzielen lassen. Ein Händler ist meist darauf erpicht, beim Ankauf eines Fahrzeugs möglichst wenig Geld auszugeben, damit er beim Wiederverkauf einen höheren Gewinn erzielen kann.
Das Erreichen einer gütlichen Einigung, mit der sowohl Verkäufer als auch Käufer zufrieden sind, ist beim Privatverkauf öfter gegeben. Allerdings sind hier einige wichtige Dinge zu beachten, damit beide Parteien auf Nummer sicher gehen können und sich nach der Abwicklung des Kaufs keine Probleme einstellen.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Kaufvertrag. Hier werden unter anderem die persönlichen Angaben der beteiligten Personen, der Kaufpreis, die Ausstattung des Fahrzeugs, die Laufleistung, das Alter sowie eventuelle Schäden vermerkt.
Nein. Es bestehen große Unterschiede zwischen einer Haftung und der Gewährleistung. Welche das konkret sind, können Sie hier nachlesen.
Ja. Wenn Sie privat ein Auto verkaufen, können Sie einen Haftungsausschluss in den Kaufvertrag integrieren.
Ein Haftungsausschluss muss korrekt formuliert sein, damit dieser auch Bestand hat. Hier können Sie nachlesen, wie Sie dabei vorgehen sollten.
Wenn Sie ein Auto privat verkaufen, ist der Haftungsausschluss außerdem unbedingt in den Vertrag aufzunehmen. Was ist aber beim Autoverkauf unter der Haftung zu verstehen? Ist diese gleichbedeutend mit der Gewährleistung? Ist beim Autoverkauf von privat der Haftungsausschluss überhaupt erlaubt? Diese und weitere Fragen werden im folgenden Ratgeber beantwortet.
Inhaltsverzeichnis
Haftung und Gewährleistung – Worin bestehen die Unterschiede?
Die Haftung beim Verkauf umfasst Folgeschäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt ausgelöst werden. Zu den auf diese Art geschützten Rechtsgütern gehören Leben, Körper und Gesundheit.
Wenn Sie beim Autoverkauf von privat den Haftungsausschluss nicht in den Kaufvertrag aufnehmen, haften Sie also beispielsweise für gesundheitliche Schäden,welche einer Person entstanden sind, die durch einen schwerwiegenden Fehler am Fahrzeug ausgelöst wurden.
Im Unterschied dazu betrifft die Gewährleistung Mängel am Kfz. Laut Gewährleistungsrecht müssen Schäden, die über gewöhnliche Verschleißspuren hinausgehen, vom Verkäufer behoben werden, solange bewiesen werden kann, dass diese bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs bestanden.
Haftung und Gewährleistung unterscheiden sich zwar voneinander, werden laut § 437 BGB jedoch als nebeneinander bestehende und sich wechselseitig ergänzende Konzepte definiert und sind somit nicht getrennt voneinander zu betrachten.
Ein Gewährleistungs- und Haftungsausschluss beim Autoverkauf von privat ist möglich und sollte auf jeden Fall im Kaufvertrag festgehalten werden. Im Gegensatz dazu dürfen gewerbliche Händler die Haftung und Gewährleistung nicht ausschließen. Allerdings ist es ihnen erlaubt, die Gewährleistungsdauer von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen.
Autokaufvertrag – Gesetzliche Grundlagen
Wenn Sie ein Auto privat verkaufen möchten mit Haftungsausschluss, sollten Sie sich im Vorhinein über die korrekte Form sowie die gesetzlichen Grundlagen informieren. Werden hier Fehler gemacht, können daraus vielerlei Probleme erwachsen.
Grundlegende Vorschriften bezüglich eines Kaufvertrags finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wobei hier vor allem die Paragraphen 433 bis 479 hervorzuheben sind.
Grundsätzlich haben bei Abschluss eines Kaufvertrags sowohl der Verkäufer als auch der Käufer bestimmte Pflichten:
- Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs von großer Bedeutung. Laut § 446 BGB findet dieser bei einem Kaufvertrag bei der Übergabe des jeweiligen Produktes statt. Wird ein Fahrzeug verkauft, darf es beim Gefahrübergang keine Rechts- und Sachmängel aufweisen.
Der Unterschied zwischen Sach- und Rechtsmängeln
Ein Sachmangel bei einem Pkw liegt vor, wenn dieser nicht die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit besitzt bzw. wenn sich das Fahrzeug nicht für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Gerade beim Gebrauchtwagenkauf gibt es häufig Streitigkeiten darüber, ob es sich bei einem Schaden um einen Sachmangel oder lediglich um gewöhnliche Verschleißspuren handelt.
Um einen Rechtsmangel handelt es sich, wenn eine dritte Person aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch der Sache oder des Rechts beeinträchtigen kann und der Käufer auf Grund dieses Mangels nicht nach Belieben mit der Sache verfahren kann.
Was passiert, wenn Mängel am Fahrzeug vorliegen?
Liegen Defekte am Fahrzeug vor, die schon vor dem Gefahrübergang bestanden, ist der gewerbliche Verkäufer für deren Behebung zuständig, da er die Gewährleistung und Haftung nicht ausschließen kann.
Der Käufer muss dem Verkäufer ausreichend Zeit geben, um die Schäden zu beheben. Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach und bessert die Mängel nicht oder nur unzureichend aus, hat der Käufer drei Möglichkeiten:
- Rücktritt vom Vertrag: Sie geben das Fahrzeug zurück und bekommen den Kaufpreis erstattet.
- Minderung des Kaufpreises: Der Preis wird – je nach Schwere der Schäden – gesenkt.
- Schadensersatz: Der Verkäufer muss Ihnen Schadensersatz zahlen, um Ihren Verlust auszugleichen.
Ist das Auto hingegen privat zu verkaufen, ist der Haftungsausschluss möglich. Außerdem kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Der Verkäufer kann dann nur haftbar gemacht werden, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er von den bestehenden Mängeln gewusst, diese jedoch arglistig verschwiegen hat.
Beim privaten Autoverkauf ist der Verkäufer also dazu verpflichtet, einem Kaufinteressenten ohne Aufforderung Auskunft über alle Schäden am Kfz zu geben. Auch wenn der Interessent Sie beispielsweise nach der Probefahrt direkt auf Schäden anspricht, müssen Sie wahrheitsgemäß antworten. Nur auf offensichtliche Bagatellschäden, wie etwa kleine und leichte Kratzer, die dem Käufer sofort auffallen sollten, muss nicht hingewiesen werden.
Wird nach dem Kauf ein Mangel entdeckt und kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er diesen arglistig verschwieg, hat der Käufer wie auch beim gewerblichen Händler einen Anspruch auf Nacherfüllung.
Auto privat verkaufen – Ist der Haftungsausschluss gesetzlich erlaubt?
Privatleute dürfen im Gegensatz zu Gewerbetreibenden den Haftungsausschluss in den Autokaufvertrag aufnehmen und damit die Haftung für Folgeschäden, die durch Mängel am Fahrzeug ausgelöst wurden und Leben, Körper oder Gesundheit einer Person betreffen, ausschließen. Dies ist allerdings mit einigen Einschränkungen verbunden.
Vor vielen deutschen Gerichten wurden bereits Fälle verhandelt, in denen es darum ging, ob, wenn jemand ein Auto privat verkaufen möchte, der Haftungsausschluss gültig ist.
Als ein wegweisendes Urteil kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe vom 4. Februar 2015 (Aktenzeichen: VIII ZR 26/14) gelten.
Haftungsausschluss beim Kfz-Verkauf – Bisherige Urteile
Im vorliegenden Fall ging es um einen Pkw des Autoherstellers Mercedes Benz. Dieser wurde im Oktober des Jahres 2007 mit einem Kilometerstand von 59.000 km für den Kaufpreis von 33.000 Euro veräußert. Als Mittelsmann zwischen Verkäufer und Käufer – beides Privatleute – diente ein Gebrauchtwagenhändler, von dem auch das Formular für den Kaufvertrag stammte.
Einen Tag, nachdem er den Pkw in Besitz nahm, bemerkte der Käufer, der vor Gericht als Kläger auftrat, untypische Geräusche, die aus dem Motor drangen. Er verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da er die Geräusche als Vorboten eines Motorschadens ansah.
Vom Verkäufer forderte er aus diesem Grund sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz für seine Aufwendungen plus Zinsen und wollte im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben.
Der Verkäufer lehnte dies jedoch ab und verwies auf folgende Klausel im Autokaufvertrag:
[…] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle […].“
Außerdem war auf der Rückseite des Vertrages eine weitere Klausel mit einem Haftungsausschluss für das Auto eingetragen. Laut dieser wurden außerdem Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sowohl wegen erkennbarer als auch verborgener Mängel ausgeschlossen.
Daraufhin legte der Käufer Klage vor dem Landgericht (LG) Erfurt ein, welches diese jedoch abwies. Das Gericht entschied, dass bei diesem Autoverkauf der Haftungsausschluss und der Ausschluss der Gewährleistung rechtens seien und der Käufer somit keine Ansprüche geltend machen könne.
Dies sei nur möglich, wenn die bestehenden Sachmängel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden, was jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.
Der Kläger legte Revision ein und das zweite Verfahren wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Jena verhandelt. Das vorgelegte von einem Sachverständigen angefertigte Gutachten bewies, dass ein Motorschaden kurz bevor stand und somit ein schwerwiegender Mangel vorliege, der nur durch einen Ersatzmotor behoben werden könne.
Jedoch wurde auch hier dem Kläger nicht recht gegeben. Auch das OLG sah, da der Angeklagte das Auto privat verkaufen wollte, den Haftungsausschluss als gültig an und verwies darauf, dass dieser den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. Der Kläger legte erneut Berufung ein und der Fall landete vor dem BGH.
Urteil des BGH zum Haftungsausschluss im Autokaufvertrag
In dritter Instanz wurde der Fall zum Thema „Auto privat verkaufen mit Haftungsausschluss“ schließlich vor dem BGH verhandelt, dessen Urteil die Grundlage für eine abschließende Bewertung darstellt.
Im Gegensatz zu den zwei vorigen Verhandlungen erkannte der BGH an, dass der im Kaufvertrag für den Gebrauchtwagen enthaltene Haftungsausschluss nicht gültig sei. Dies wurde dadurch begründet, dass dieser nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) auf Grundlage des BGB standhält. Diese gelten auch für Formularverträge zwischen Privatleuten.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang § 309 Abschnitt 7 BGB, der besagt, dass der Haftungsausschluss in folgenden Fällen ungültig ist:
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
Wann wird ein Kaufvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen?
Viele Verbraucher gehen davon aus, dass es sich bei einem Kaufvertrag, der für einen Privatverkauf genutzt wird, nicht um AGB handelt. Wenn sie ein Auto privat verkaufen, wird der Haftungsausschluss ungefragt übernommen.
Laut § 305 Abs. 1 Nr. 1 BGB werden jedoch alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die in einer Vielzahl von Verträgen genutzt werden, als AGB angesehen. Im Gegensatz dazu steht die sogenannte Individualabrede.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, welche Art von Vertrag verwendet wird. Das OLG Oldenburg entschied am 27. Mai 2011, dass ein aus dem Internet heruntergeladener Autokaufvertrag als AGB zu betrachten ist, da dieser vielen Verkäufern zur Verfügung steht (Aktenzeichen 6 U 14/11).
Aus diesem Grund muss er den im BGB festgelegten Richtlinien auch bezüglich des Haftungsausschlusses entsprechen.
So formulieren Sie den Haftungsausschluss richtig
Damit Sie keine negativen Konsequenzen fürchten müssen, ist es wichtig, wenn Sie ein Auto privat verkaufen, den Haftungsausschluss korrekt zu formulieren.
Sie können zwar einen vorformulierten Kaufvertrag aus dem Internet nutzen, sollten diesen jedoch gründlich überprüfen und im Zweifelsfall einem Anwalt vorlegen. Besonders wichtig ist, dass der Vertrag einen gültigen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss enthält.
Damit der Vertrag nicht als AGB gewertet wird, sollten Sie auf eine individuelle Formulierung achten. Ein korrekter Haftungsausschluss beim Autoverkauf von privat kann folgendermaßen aussehen:
Bedanke mich für die ausführlichen Angaben zum Gewährleistungs- und Haftungsausschluss.
Das hat mir sehr geholfen einen Vorvertrag aufzusetzen, und ich kann mir jetzt sicher sein, dass ich
die richtige Formulierung bei meinem Gebrauchtwagen-Verkauf gewählt habe.