Ist Ihr Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, entstehen Schäden am Kfz. Diese müssen von der Versicherung des Unfallverursachers beglichen werden. Im Allgemeinen wird ein Unfallgutachten bzw. Wertgutachten erstellt und die Kosten der Reparatur bestimmt. Die Abwicklung erfolgt in der Regel direkt über die Versicherung.
Der Wiederbeschaffungswert muss ermittelt werden, wenn das Kfz im Rahmen eines Unfalls einen Totalschaden erlitten hat und die gegnerische Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen muss.
Hier können Sie ausführlich nachlesen, wie der Wiederbeschaffungswert von einem Kraftfahrzeug ermittelt wird.
Die Versicherung muss den Wiederbeschaffungswert des Kfz auszahlen. Allerdings kann diese Summe durch den errechneten Restwert vom Unfallauto gemindert werden.
Handelt es sich um einen Unfall mit Totalschaden, muss der Wiederbeschaffungswert ermittelt werden. Dieser gibt an, zu welchem Preis ein vergleichbarer Wagen erworben werden kann. Wozu die Versicherung den Wiederbeschaffungswert braucht und wie dieser berechnet wird, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Unfall mit Totalschaden – den Wiederbeschaffungswert ermitteln
Von einem Totalschaden spricht man, wenn der Schaden technisch nicht mehr behoben werden kann. Ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ ist dann gegeben, wenn die Kosten für die Instandsetzung höher sind als der Kfz-Wiederbeschaffungswert.
Wird der Totalschaden durch einen Unfall verursacht, hat der Geschädigte Anspruch auf eine Entschädigungszahlung durch die Versicherung des Unfallverursachers. Dazu muss der Wiederbeschaffungswert per Berechnung herausgefunden werden.
Den Wiederbeschaffungswert eines Kfz berechnen
Handelt es sich um einen Unfall mit Totalschaden, muss der Wiederbeschaffungswert errechnet werden. Dieser liegt meist über dem Preis, den der Geschädigte beim Verkauf des Autos vor dem Unfall erzielt hätte. Dabei werden die Händlerverkaufspreise als Maßstab gesetzt, Angebote von privat werden außer Acht gelassen.
Allerdings kann auch ein Totalschaden noch repariert werden. Wenn die Kosten nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts übersteigen, muss die Versicherung die Reparatur bezahlen.
Beispiel
- Wiederbeschaffungswert: 1.500 Euro
- Reparaturkosten: 1.800 Euro (120 % des Widerbeschaffungswerts)
- Restwert: 500 Euro
In einem solchen Fall müsste die Versicherung die Kosten übernehmen. Bedingung ist allerdings, dass das Auto noch mindestens ein halbes Jahr weitergefahren wird.
Der Wiederbeschaffungswert wird per Gutachten von einem Kfz-Sachverständigen ermittelt. Ein einfacher Blick auf die Schwacke-Liste reicht für eine genaue Berechnung nicht aus, da nur Durchschnittswerte angegeben werden. Der Gutachter überprüft zusätzlich:
- den exakten Kilometerstand,
- das genaue Datum der Erstzulassung und
- mögliche Sonderausstattungen wie Navigationsgerät oder Einparkhilfe.
Der Zeitwert gibt an, welchen Preis das Fahrzeug vor dem Unfall bei einem Verkauf hätte erzielen können. Er liegt etwa 20 – 25 Prozent unter dem Wiederbeschaffungswert. Dieser beinhaltet zusätzlich unter anderem die Gewinnspanne des Händlers.
Restwert des Kfz
Liegen die Reparaturkosten 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, muss der Restwert des Wagens ermittelt werden. Mit diesem Wert wird angegeben, zu welchem Preis das beschädigte Kfz noch verkauft werden kann. Der Besitzer ist dann verpflichtet, das Auto nicht unter diesem Wert zu verkaufen.
Der Restwert wird ebenfalls durch einen Gutachter bestimmt und in die Entschädigungszahlung einberechnet. Wird der Wagen zu einem höheren Wert verkauft, sind Sie verpflichtet, die Versicherung darüber zu informieren.
Wiederbeschaffungswert – die Versicherung muss zahlen
Ist der Restwert ermittelt, kann die Entschädigungszahlung durch die Versicherung berechnet werden. Dabei wird nach folgender Rechnung vorgegangen: Wiederbeschaffungswert – Restwert = Entschädigungszahlung. Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
- Wiederbeschaffungswert: 2.000 Euro
- Restwert: 700 Euro
- Höhe der Entschädigungszahlung: 1.300 Euro
Zusätzlich zu dieser Zahlung, muss die Versicherung auch für andere Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall aufkommen. So müssen die Kosten für einen Mietwagen oder die Standkosten des beschädigten Pkw gedeckt werden.